Die Nachfolgeregelung innerhalb des Familienbetriebs ist nach wie vor nicht aus der Mode und wenn sich die familieninterne Nachfolge anbietet, sollte man die Gestaltungsmöglichkeiten und die Fallstricke kennen.

Bei der familieninternen Nachfolge muss man sich grundsätzlich die Frage stellen, ob der Abgebende, der aktuelle Inhaber bzw. der Alt-Gesellschafter

  1. weitere Einkünfte aus der Unternehmensnachfolge beziehen muss oder möchte, entweder
    1. einmalig oder
    2. fortlaufend
  2. oder ob er „nur“ kontrollierende Funktion haben soll

Zu a.: weitere Einkünfte aus der Unternehmensnachfolge

Wenn der Abgebende Einkünfte aus dem Verkauf benötigt, ist zu unterscheiden, ob diese einmalig (Verkauf) oder wiederkehrend sein sollen (Leibrente bzw. dauernde Last). Dies hat sowohl steuerliche Implikation und zudem ist die finanzielle bzw. liquiditätstechnische Belastung beim Übernehmen zu betrachten.

  • Einmaliger Liquiditätszufluss:
    Die familieninterne Weitergabe des Unternehmens gegen einmaligen Liquiditätszufluss ist wie ein klassischer „Verkauf“ an einen externen Käufer zu betrachten. Es können die gleichen Steuervorteile wie beim externen Verkauf generiert werden (Teileinkünfteverfahren, Freibeträge). Hier gibt es keine Einschränkungen, nur weil der Käufer in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zum Verkäufer steht. Da wir in diesem Fall unterstellen, dass der Verkäufer den Erlös aus dem Verkauf benötigt und er deshalb zu einem halbwegs marktüblichen Preis verkauft, gibt es hier keine Einschränkungen. Problematisch hierbei ist allerdings der Finanzierungsbedarf aufseiten des Übernehmenden (meist Sohn oder Tochter). Diese müssen ganz normal, wie jeder fremde Externe auch, die finanziellen Mittel aufbringen und dafür Tilgung und Zinsen bezahlen. Natürlich kann der Abgebende nun „Bank“ spielen und den Kaufpreis und die groben Tranchen fordern (gegen Verzinsung), aber die Tilgung muss dann dennoch aus dem operativen Geschäft erwirtschaftet und erbracht werden. Die Belastung ist in jedem Fall hoch.
  • Kombination aus einmaligem und wiederkehrendem Liquiditätszufluss:
    Hilfreich bzw. erleichternd kann es sein, wenn die Immobilie, die der Betrieb nutzt, noch im Privatbesitz des Abgebenden ist oder frühzeitig aus dem Unternehmen herausgenommen werden kann. So kann diese dann aus dem Kaufpreis herausgelassen und vermietet werden. Dadurch reduziert sich der Kaufpreis auf den operativen Betrieb der Firma und der Verkäufer hat in der Zukunft einen zusätzlichen Liquiditätszufluss, der dann zwar als Einkommen versteuert werden muss, aber wahrscheinlich nicht dem Spitzensteuersatz unterliegt.
    Dies setzt aber natürlich voraus, dass es überhaupt eine Immobilie gibt und der Verkäufer nicht auf den Erlös aus dem Verkauf der Immobilie angewiesen ist. Beides ist ja nicht selbstverständlich. Wenn die Immobilie frühzeitig aus dem Betrieb genommen werden kann bzw. von Haus aus im Privatvermögen ist, werden durch den „Nicht“-Verkauf der Immobilie auch keine stillen Reserven (Wertzuwachs der Immobilie) gehoben und der Finanzierungsbedarf reduziert sich i.d.R. deutlich für den Übernehmenden aus der Nachfolgeregelung.
  • Wiederkehrende Zahlungen an den Abgebenden:
    Wenn es für den Abgebenden ausreichend ist, in der Zukunft eine Art „Einkommen“ zu beziehen, dann kann das Unternehmen bei der familieninternen Nachfolge entweder verpachtet werden oder gegen „dauernde Last“ übergeben werden. Bei der Verpachtung bleibt der Alt-Gesellschafter weiterhin Eigentümer des Unternehmens, das operative Geschäft wird jedoch verpachtet. Auch eine Kombination aus „Verkauf des Kundenstammes“ und „Verpachtung der Räume“ ist hierbei möglich. Bei jeder Form der Verpachtung oder Weitergabe gegen „dauernde Last“ ist zu aber beachten, dass die Zuflüsse beim Abgebenden wie zu versteuerndes Einkommen zu betrachten sind, aber auch Betriebsausgaben auf der Seite des Nachfolgers darstellen. In beiden Fällen besteht jedoch das Risiko, dass der Übernehmende mit der Fortführung des Betriebes nicht erfolgreich ist und dann irgendwann nicht mehr in der Lage ist, die Pacht bzw. die dauernde Last zu bezahlen. Dann hat der Abgebende ein Problem bei der Finanzierung seines Unterhaltes und das Unternehmen ist möglicherweise zugrunde gerichtet. Zudem besteht für den Nachfolger das Problem, dass er – gerade bei der dauernden Last – das Ende der Zahlungen nicht kennt und bei einem sehr hohen Lebensalter des Abgebenden der tatsächlich bis zum Ableben zu bezahlende Preis höher wäre als bei einem Kauf. Es ist also immer irgendwo eine Spekulation mit dem wahrscheinlichen Todeszeitpunkt des Abgebenden.

Zu b.: familieninterne Nachfolge – Abgebender hat nur kontrollierende Funktion

Wenn der Abgebende ausreichend Vermögen hat, um seinen Lebensabend davon zu bestreiten, kann die familieninterne Nachfolge teilweise steuer verschont gestaltet werden.

Für diese Art der Nachfolgeregelung sind grundsätzlich drei Elemente kombinierbar:

  • die Schenkung,
  • das vorgezogene Erbe (gewillkürte Erbfolge) und
  • „normale“ familieninterne Unternehmensnachfolge

Zu i.) Die Schenkung ist natürlich die naheliegendste Variante, allerdings sind hierbei die Freigrenzen je nach Verwandtschaftsgrad zu beachten und dass Schenkungen i.d.R. nur alle 10 Jahre steuer verschont getätigt werden können. I.d.R. übersteigt der Wert des Unternehmens sehr deutlich die Schenkungsfreibeträge, sodass der Wert des Unternehmens dann (gestaffelt) zu versteuern ist. Das kann oft dann doch noch eine hohe Steuerlast auslösen.

Zu ii.) Auch bei dieser Variante sind verschiedene Steuerfreibeträge und Zeiträume zu beachten, sodass hier ähnliches gilt wie bei der Schenkung. Zudem ist beim vorgezogenen Erbe zu berücksichtigen, dass weitere Erben auf den Plan gerufen werden könnten, die dann Ihren Pflichtanteil geltend machen können, der auf diesem Wege nicht ausgehebelt werden kann. Deshalb ist auch dieser Weg nur bedingt praktikabel.

Zu iii.) Die „normale“ familieninterne Nachfolge ist steuerlich meist die beste Lösung, allerdings an ein paar Voraussetzungen geknüpft bzw. mit ein paar Hürden versehen.

Bei der familieninternen Nachfolgeregelung muss zunächst der Wert des sog. „Verwaltungsvermögens“ und des „betriebsnotwendigen Vermögens“ festgestellt werden (gilt seit 2016).

Das Verwaltungsvermögen ist alles, was nicht unmittelbar zum Betrieb des operativen Geschäftes gehört, vor allem Immobilien etc. Dieses Vermögen ist von Sachverständigen und Wirtschaftsprüfern festzustellen und unterliegt vollständig der Einkommensteuer. Ggf. kann dies mit der weggenommenen Erbfolge, unter Nutzung des schenkungssteuerfreien Freibetrages, kombiniert werden.

Das sog. „betriebsnotwendige Vermögen“ kann bis zu 100% steuer verschont gestaltet werden. Dies setzt aber voraus, dass der Personalkörper wertmäßig zu 100% über die nächsten 7 Jahre erhalten wird (bei mehr als 15 Mitarbeitern). Wird der Personalkörper nur 5 Jahre erhalten, wird die Verschonung auf 85% des Vermögens (abzüglich des gleitenden Abzugsbetrages von 150.000 €) gesenkt.

In den meisten Fällen übernimmt der Abgebende eine kontrollierende Aufgabe in einem Gremium wie Teilgesellschafter, Beirat oder Aufsichtsrat, um sicherzustellen, dass die Nachfolger auch keinen gravierenden Fehler machen. Alternativ oder zu einem späteren Zeitpunkt scheidet der Alt-Gesellschafter ganz aus.

Die oftmals beste Gestaltungsmöglichkeit ist jedoch die einer Gründung einer Neugesellschaft durch die Nachfolger und einer dann schrittweise folgenden Schenkung kombiniert mit einem Teilverkauf. Hierbei gibt es aber viele Gestaltungs- und Kombinationsmöglichkeiten, die den Rahmen dieses Beitrags aber sprengen würden.

Wir hoffen, Ihnen mit diesen Tipps eine paar Hinweise gegeben zu haben, wie Sie sich im Nachfolge- und M&A-Umfeld erfolgreich bewegen können. Bei weiteren Fragen oder wenn Sie Unterstützungsbedarf haben, wenden Sie sich gerne an uns.

Bis dahin wünschen wir Ihnen den Erfolg des Tüchtigen.